Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform:

1. Der Verein führt den Namen:
Petri Jünger Kleinmachnow e. V.,
im folgenden „Anglerverein (AV)“ genannt. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1215 des Amtsgerichtes Potsdam eingetragen.

2. Der Sitz des Anglervereins ist Kleinmachnow. (gem. Beschluss JHV wird der Pkt. 2 gestrichen. Änderung beim Amtsgericht erfolgt noch.)

3. Der AV Petri Jünger Kleinmachnow e. V. vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist Mitglied im Kreisanglerverband Potsdam-Mittelmark, dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben:

1. Anliegen des AVs Petri Jünger Kleinmachnow e. V. ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes. In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit.

2. Der AV Petri Jünger Kleinmachnow e. V. bezweckt:
a) die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns,

b) die Zusammenarbeit mit entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Institutionen, Vereinigungen und  Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und Sport einsetzen,

c) die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz,

d) die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung,

e) die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen,

f) die Durchführung bzw. die Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und  weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Angelveranstaltungen unter  besonderen hegerischen Maßnahmen,

g) die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Punkt d.

§ 3 Grundsätze und Gemeinnützigkeit:

1. Der AV Petri Jünger Kleinmachnow e. V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Mittel des AVs Petri Jünger Kleinmachnow e. V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft:

1. Mitglied des AVs Petri Jünger Kleinmachnow e. V. können alle natürlichen Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.

2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Befürwortet der Vorstand den Antrag, so gilt das neue Mitglied vom Ersten des Monats an, welcher der Zahlung der Aufnahmegebühr folgt, als in den Verein aufgenommen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt oder zurückgestellt werden.

3. Mit der Aufnahme durch den Vorstand erhält das neue Mitglied den Mitgliederausweis.

4. Ausgeschlossene Mitglieder aus anderen Vereinen sollten nicht aufgenommen werden.

5. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an und sind nur innerhalb der Jugendgruppe stimmberechtigt.

6. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

7. Die Mitgliedschaft endet:

a) bei Tod eines Mitgliedes,

b) durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft mit eingeschriebenem Brief an den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember,

c) durch Ausschluss aus dem AV Petri Jünger Kleinmachnow e. V.,

d) automatisch, wenn das Mitglied nicht bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres die Zahlung seines Mitgliedsbeitrages geleistet hat,

e) bei Verletzung der Vereinsinteressen, z. B. durch mangelnde Teilnahme an Veranstaltungen oder Versammlungen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

1. Die Mitglieder haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:

a) Von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischereirecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten,

b) offen

2. offen

3. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten,

b) sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des AVs Petri Jünger Kleinmachnow e. V. einzuhalten,

c) sich für den Satzungszweck einzusetzen,

d) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem AV Petri Jünger Kleinmachnow e. V. fristgemäß zu erfüllen,

e) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und sich an gemeinsamen Arbeiten zu beteiligen. Zu diesen Arbeitsstunden werden die Mitglieder eingeladen. Zum Ausgleich nicht geleisteter Arbeitsstunden und im Interesse der gleichmäßigen Behandlung aller Mitglieder, wird ein von der Jahreshauptversammlung festzulegender finanzieller Ausgleich erhoben. Diese Gelder sind im Sinne des §2 zu verwenden. Jugendliche, entschuldigte Mitglieder, Rentner und Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 50%, der nachzuweisen ist, sind von der Zahlung befreit.

§ 6 Vereinsmaßnahmen und –strafen:

1. Ein Mitglied, das im erheblichen Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit den AV Petri Jünger Kleinmachnow e. V. oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem AV Petri Jünger Kleinmachnow e. V. ausgeschlossen werden.

2. Über die Verfehlung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Ermahnung, Verweis, Geldbuße oder Ausschluss nach Anhörung und Prüfung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Von der Entscheidung des Vorstandes ist das betroffene Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten.

3. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung (Poststempel) Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und an den 1. Vorsitzenden zu richten.

4. Der Vorstand entscheidet über den Einspruch. Die Entscheidung erfolgt wie in Absatz 1 beschrieben.

5. Gibt der Vorstand dem Widerspruch durch Aufhebung seiner Entscheidung nicht statt, so ist der Widerspruch dem Ehrenrat zur Entscheidung zuzuleiten. Der Ehrenrat entscheidet über den Widerspruch mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder des Ehrenrates. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Die Entscheidung des Vorstandes oder des Ehrenrates ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge:

Der AV Petri Jünger Kleinmachnow e. V. erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

§ 8 Organe:

1. Die Organe des AV Petri Jünger Kleinmachnow e. V. sind:
o die Jahreshauptversammlung
o die Mitgliederversammlung
o der Vorstand
o der Ehrenrat
o die Kassenprüfer

2. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des AVs Petri Jünger Kleinmachnow e. V. Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des AVs Petri Jünger Kleinmachnow e. V. bindend.

§ 9 Jahreshauptversammlung:

1. Die jährlich mindestens einmal einzuberufende Jahreshauptversammlung beschließt außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.

2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Anglervereins erfordert oder ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

3. Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung von drei Wochen und unter der Bekanntgabe der zu behandelnden Tagesordnung einzuberufen.

4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Jahres- oder Hauptversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zu dem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des AVs Petri Jünger Kleinmachnow e. V. enthält, ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die in der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

5. Die Jahreshauptversammlung regelt die:

a) Durchsetzung der satzungsmäßigen Wahlen,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter offen legen der Finanzen,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Genehmigung des Haushaltsplanes,
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Anglervereins.

6. Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

7. Die Mitglieder, mit Ausnahme der fördernden und jugendlichen, haben volles Stimmrecht und können in Organe des Vereins gewählt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

8. Alle Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind für die Mitglieder bindend. Sie werden in einem Protokoll beurkundet. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und anschließend vom 1. Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 10 Außerordentliche Hauptversammlung:

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Vereins sie schriftlich unter der Angabe der Gründe beantragen. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des §9 Abs. 3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anträge oder Anregungen des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden. Die Bestimmungen des §9 Abs. 8 gelten für die außerordentliche Hauptversammlung sinngemäß.

§ 11 Mitgliederversammlung:

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Bestimmungen des §9 Abs. 8 gelten sinngemäß.

 § 12 Vorstand:

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

o dem Vorsitzenden
o dem stellvertretenden Vorsitzenden
o dem Schatzmeister
o dem Schriftführer
o weiteren Beisitzern

2. Den geschäftsführenden Vorstand bilden:

o der Vorsitzende
o der stellvertretende Vorsitzende
o der Schatzmeister

3. Den Vertretungsvorstand gemäß §26 BGB bilden:

o der Vorsitzende
o der stellvertretende Vorsitzende
o der Schatzmeister

Sie vertreten sich gegenseitig, sie sind alleinvertretungsberechtigt.

4. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

5. Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung, ausgenommen der 1. und der stellvertretende Vorsitzende.

6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller
Auslagen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.

7. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit Beschluss der Mitgliederversammlung von ihrer Funktion entbunden werden.

§ 13 Ehrenrat:

1. Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern. Er ist nur den Versammlungen rechenschaftspflichtig.

2. Der Ehrenrat entscheidet auf schriftlichen Antrag bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern und Vorstand.

§ 14 Ausschüsse:

Die Jahreshauptversammlung wählt drei Kassenprüfer für eine Wahlperiode. Diesen obliegt es, im Jahr mindestens eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnis auf einer der Versammlungen mitzuteilen. Sie haben auf der Jahreshauptversammlung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

§ 15 Gerichtsstand:

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Potsdam.

§ 16 Auflösung:

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt im Sinne des §41 BGB durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Für den Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2. Nach Beschluss für die Auflösung müssen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit drei Mitglieder als Liquidatoren bestellt werden. Diese haben die vermögensrechtliche Abwicklung vorzunehmen.

3. Bei Auflösung des AV Petri Jünger Kleinmachnow e. V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins an den Landesanglerverband Brandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über Vermögensverwendung in diesem Fall dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes gefasst und ausgeführt werden.

§ 17 Inkrafttreten:

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 01.03.2010 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


Kleinmachnow, den 01.03.2010

Jörg Grimm                Michael Paetzold
1. Vorsitzender            2. Vorsitzender


 

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